Satzung
der
(vormals Realgymnasium) zu Hannover e. V.
in der Neufassung vom 27. Dezember 2003
§ 1 Name und Sitz des
Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung Ehemaliger der
Tellkampfschule (vormals Realgymnasium) zu Hannover e.V.“ mit Sitz in Hannover.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Hannover (VR 2251) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle
Förderung der Bildung.
2. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
a) die finanzielle Unterstützung der Schule, ihrer
Projekte, sowie des Schullandheims,
b)
die Zurverfügungstellung beruflicher Informationen
für Schüler durch Ehemalige.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder ehemaliger Schüler/jede ehemalige
Schülerin sowie jeder ehemalige oder aktive Lehrer/jede ehemalige oder aktive
Lehrerin der Tellkampfschule und des Realgymnasiums werden (im Folgenden
ordentliche Mitglieder).
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
3. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die
sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die
Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Erwerb und
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist
gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
2. Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Austritt,
b)
durch Ausschluss aus dem
Verein,
c)
mit dem Tod des Mitglieds.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft vollzieht
sich durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Es ist jedoch der Beitrag für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und
aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober
Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder den Satzungszweck verstößt, wenn das
Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, oder wenn das Mitglied zwei Jahre
mit den Beitragszahlungen trotz Aufforderungen durch den Vorstand im Rückstand
ist. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das
Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss Widerspruch einzulegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall mit einfacher Mehrheit abschließend
über den Ausschluss.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
4. Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins nach besten
Kräften und sind verpflichtet den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Beitrag
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mindestbeitrag, der
bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres zu zahlen ist.
2. Die Höhe des Beitrages wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe des
Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
vier ehemaligen Schülern bzw. Schülerinnen und setzt sich wie folgt zusammen:
a)
ein Vorsitzender/eine
Vorsitzende
b)
ein stellvertretender
Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende
c)
ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin
d)
ein Schriftführer/eine
Schriftführerin
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Beschlüsse.
3. Der Vorstand hat das Recht der Zuwahl
von Beisitzern und der Bildung von Arbeitskreisen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden
Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende.
5. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einer einfachen
Stimmenmehrheit gewählt. Die mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
zulässig.
6. Vor Ablauf der Wahlperiode kann mit einer einfachen
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung die Abberufung des Vorstandes oder
einzelner Vorstandmitglieder nur aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen einer
groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung, erfolgen.
§ 10 Die
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf,
aber mindestens einmal im Geschäftsjahr, durch den Vorstand einberufen. Nach
Möglichkeit soll sie am 27. Dezember stattfinden.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
einzuladen.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
4. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
gestellte – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können
nicht als Dringlichkeitsantrag verfasst werden.
5. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn zehn Prozent
der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich
verlangen. In diese Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
6. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
7. Die Entscheidungen der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen. Eine Entscheidung über Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 75 Prozent der abgegebenen
Stimmen zu fällen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese ist von dem Protokollführer/der Protokollführerin und dem
Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
§ 11 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
die Wahl des Vorstandes,
b)
die Wahl von zwei
Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für die
Dauer von
zwei Jahren,
c)
die Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes des Vorstandes und der Prüfungsberichte der
Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
d)
die Entlastung des Vorstandes,
e)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f)
die Beschlussfassung über alle ihr
vorgestellten Anträge zu Angelegenheiten des Vereins, über Satzungsänderungen,
sowie über die Auflösung des Vereins,
g)
die Beratung über zukünftige Projekte.
§ 12 Satzung
1. Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent aller anwesenden
ordentlichen Mitglieder geändert werden.
2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Text
einer beabsichtigten
Satzungsänderung den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 13 Auflösung des
Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
bei der mindestens 15 ordentliche Mitglieder anwesend sind, aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 75 Prozent aller anwesenden ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tellkampfschule
Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen
in Kraft.
Hannover, den 27.
Dezember 2003 Der
Vorstand