Satzung

der Vereinigung Ehemaliger der Tellkampfschule
(vormals Realgymnasium) zu Hannover e. V.
 in der Neufassung vom 27. Dezember 2003

§ 1    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung Ehemaliger der Tellkampfschule (vormals Realgymnasium) zu Hannover e.V.“ mit Sitz in Hannover.

2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover (VR 2251) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die finanzielle Unterstützung der Schule, ihrer Projekte, sowie des Schullandheims,

b) die Zurverfügungstellung beruflicher Informationen für Schüler durch Ehemalige.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3    Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder ehemaliger Schüler/jede ehemalige Schülerin sowie jeder ehemalige oder aktive Lehrer/jede ehemalige oder aktive Lehrerin der Tellkampfschule und des Realgymnasiums werden (im Folgenden ordentliche Mitglieder).

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

3. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 5    Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

2. Die Mitgliedschaft endet

a)     durch Austritt,

b)     durch Ausschluss aus dem Verein,

c)      mit dem Tod des Mitglieds.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft vollzieht sich durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Es ist jedoch der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder den Satzungszweck verstößt, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, oder wenn das Mitglied zwei Jahre mit den Beitragszahlungen trotz Aufforderungen durch den Vorstand im Rückstand ist. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss Widerspruch einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall mit einfacher Mehrheit abschließend über den Ausschluss.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins nach besten Kräften und sind verpflichtet den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7    Beitrag

1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mindestbeitrag, der bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres zu zahlen ist.

2. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8    Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 9    Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier ehemaligen Schülern bzw. Schülerinnen und setzt sich wie folgt zusammen:

a)     ein Vorsitzender/eine Vorsitzende

b)     ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende

c)      ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin

d)     ein Schriftführer/eine Schriftführerin

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

3. Der Vorstand hat das Recht der Zuwahl von Beisitzern und der Bildung von Arbeitskreisen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einer einfachen Stimmenmehrheit gewählt. Die mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

6. Vor Ablauf der Wahlperiode kann mit einer einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandmitglieder nur aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, erfolgen.

§ 10  Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, aber mindestens einmal im Geschäftsjahr, durch den Vorstand einberufen. Nach Möglichkeit soll sie am 27. Dezember stattfinden.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

4. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsantrag verfasst werden.

5. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangen. In diese Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

6. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Eine Entscheidung über Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 75 Prozent der abgegebenen Stimmen zu fällen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Protokollführer/der Protokollführerin und dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.

§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     die Wahl des Vorstandes,

b)     die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für die Dauer von
zwei Jahren,

c)      die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und der Prüfungsberichte der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,

d)     die Entlastung des Vorstandes,

e)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)        die Beschlussfassung über alle ihr vorgestellten Anträge zu Angelegenheiten des Vereins, über Satzungsänderungen, sowie über die Auflösung des Vereins,

g)     die Beratung über zukünftige Projekte.

§ 12  Satzung

1. Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent aller anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden.

2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Text einer beabsichtigten
Satzungsänderung den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 13  Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der mindestens 15 ordentliche Mitglieder anwesend sind, aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 75 Prozent aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tellkampfschule Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen in Kraft.

 

 

 

Hannover, den 27. Dezember 2003                                                                        Der Vorstand